Sie hat sich insbesondere auch auf Erhebungen vor Ort gestützt. Es ist notorisch, dass während der Nachtruhezeit ab 22:00 Uhr bei der Bevölkerung ein starkes Ruhebedürfnis besteht und bereits einzelne Gespräche, Gläserklingen, Lachen und dergleichen von der Nachbarschaft als störend wahrgenommen und zu Weckreaktionen führen können. Es besteht für die BVD daher kein Anlass, die Beurteilung der Fachstelle in Frage zu stellen. Da der Betrieb der bestehenden Terrasse ab 22:00 Uhr zu mehr als höchstens geringfügigen Lärmimmissionen führt, ist es erforderlich, den Betrieb der bestehenden Terrasse ab 22:00 Uhr einzustellen.