Für die Beurteilung der beiden Aussenflächen werde von einer Öffnungszeit von 07:00 bis 24:00 Uhr ausgegangen. Eine Öffnungszeit der Aussenflächen vor 07:00 Uhr würde zu mehr als geringfügigen Störungen führen, da dadurch die Nachtzeit betroffen wäre. Zum betrieblichen Lärm führte die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik weiter aus: Ein musikalisches Angebot im Freien ist nicht Gegenstand des Betriebskonzeptes. In Abhängigkeit der Betriebsführung sowie des Kundenverhaltens auf den Aussensitzplätzen, können zeitweilig Lärmimmissionen in der Anwohnerschaft auftreten. Je fortgeschrittener die Uhrzeit, umso störender können sich derartige Immissionen bei Anwohnern niederschlagen. […]42