Aus den Gesamtentscheiden vom 6. September 2017 und vom 24. Mai 2019 geht hervor, dass die Lärmschutzvorschriften nicht geprüft wurden. Mit Blick auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist es richtig, dass das Regierungsstatthalteramt im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur die neue, sondern auch die bestehende Terrasse durch die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik hat überprüfen lassen.