Dementsprechend hat das Regierungsstatthalteramt mit dem angefochtenen Gesamtentscheid für die 12 Aussensitzplätze auf dem Holzdeck Öffnungszeiten von täglich bis 24:00 Uhr bewilligt. Die Beschwerdeführerin hat – abgesehen davon, dass sie die Ansicht vertritt, es sei keine gastgewerbliche Baubewilligung erforderlich – die in Dispositiv-Ziff. III.1 und III.2.2 des angefochtenen Entscheids festgelegten Öffnungszeiten für die 12 Aussensitzplätze nicht angefochten. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der gastgewerblichen Baubewilligung sei auf die Erwägungen 3 und 4 hiervor verwiesen. Darüber hinaus bilden die Öffnungszeiten für die 12 Aussensitzplätze vorliegend nicht Streitgegenstand.