willigung.39 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass wenn bei der (rechtskräftigen) Baubewilligung von Aussensitzplätzen eines Gastgewerbebetriebes die Lärmschutzvorschriften nicht oder nur ungenügend berücksichtigt worden sind, die Baubewilligung angepasst werden kann. Mit anderen Worten müssen die Behörden insbesondere im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zur Erweiterung von Aussensitzplätzen nachträglich Massnahmen zur Verbesserung des Lärmschutzes hinsichtlich der bereits bestehenden Aussensitzplätzen anordnen können.