11 USG, das heisst solche, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, müssen angeordnet werden. Soweit die Immissionsgrenzwerte trotz dieser Massnahmen überschritten werden, sind weitergehende Massnahmen zu prüfen. Je grösser das Interesse am Lärmschutz ist, umso strengere Massnahmen können angeordnet werden. Erweisen sich solche Massnahmen für den Anlageinhaber wirtschaftlich als nicht zumutbar, können sie gemäss Lehre nicht mehr mit einer blossen Anpassung der Baubewilligung angeordnet werden, sondern nur mit einem Widerruf der Baube- 33 BGE 137 II 30 E. 3.4; BGer 1C_560/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 2.1, 1A.282.2000/1A.286/2000 vom 15. Mai