Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Behörden auch in diesem Fall nachträglich Massnahmen zur Verbesserung des Lärmschutzes anzuordnen, insbesondere können sie eine rechtskräftige Baubewilligung anpassen.38 Mit einer Anpassung wird die Baubewilligung nicht aufgehoben, sondern bloss mit zusätzlichen emissionsbegrenzenden Massnahmen ergänzt. Das Mass der Anpassung richtet sich nach den Vorschriften zur Sanierung. Massnahmen im Rahmen des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 USG, das heisst solche, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, müssen angeordnet werden.