16 Abs. 1 USG).37 Es ist aber auch möglich, dass neurechtliche, das heisst nach Inkrafttreten des USG bewilligte Anlagen die Lärmschutzvorschriften nicht einhalten. Ein Grund dafür kann zum Beispiel sein, dass bei der Baubewilligung der Anlage die Lärmschutzvorschriften gar nicht oder zu wenig berücksichtigt wurden. Zwar verfügt die Bauherrschaft dann über eine rechtskräftige Baubewilligung, diese ist aber fehlerhaft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Behörden auch in diesem Fall nachträglich Massnahmen zur Verbesserung des Lärmschutzes anzuordnen, insbesondere können sie eine rechtskräftige Baubewilligung anpassen.38