a und b LSV). Die Behörden gewähren Erleichterungen, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder wenn überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 USG sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b LSV). Hierbei darf der Alarmwert für Lärmimmissionen jedoch nicht überschritten werden (vgl. Art. 17 Abs. 2 USG und Art. 14 Abs. 2 LSV). Die Sanierungspflicht besteht grundsätzlich für bestehende (altrechtliche) Bauten und Anlagen (vgl. Art. 16 Abs. 1 USG).37