In Zusammenhang mit bereits rechtskräftig bewilligten Aussensitzplätzen, die die Lärmschutzvorschriften nicht einhalten, stellt sich die Frage, ob die Öffnungszeiten im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens betreffend die Erweiterung der Aussensitzplätze beschränkt werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 LSV). Die Anlagen müssen so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b LSV).