Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind alle einem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Das heisst, es sind alle Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes bzw. des Betriebsareals verursacht werden, zu berücksichtigen.31 Zum Lärm einer Gastwirtschaft zählen beispielsweise auch die Emissionen der dazugehörenden Gartenterrasse.32 Für den durch Gäste eines Restaurants verursachten Lärm fehlen jedoch spezifische Belastungsgrenzwerte. Die Lärmimmissionen sind daher im Einzelfall nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art.