Bei der erstmaligen Erstellung oder Erweiterung der Aussensitzplätze eines Gastgewerbebetriebes handelt es sich um eine Neuanlage im Sinne von Art. 25 USG bzw. Art. 7 LSV. Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Im Rahmen der Vorsorge sind Emissionen ausserdem so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).