b) Nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes sollen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen, insbesondere durch Lärm, geschützt werden (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 USG, Art. 1 Abs. 1 LSV29). Als ortsfeste Anlagen im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung gelten insbesondere bauliche Anlagen für einen Gewerbebetrieb (Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 2 Abs. 1 LSV). Darunter fallen auch Gastgewerbebetriebe mit Terrassen bzw. Aussensitzflächen.30