gestützt auf Art. 16 ff. USG28 komme daher aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes höchstens unter den Voraussetzungen des Widerrufs in Frage. Das vorliegende Verfahren dürfe nicht dazu dienen, allfällige Versäumnisse in den vorherigen Baubewilligungsverfahren zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Anpassung der Gesamtbaubewilligung bzw. die Auflage zu einem reduzierten Terrassenbetrieb zöge für sie verheerende wirtschaftliche Folgen nach sich. Das gesamte Betriebskonzept wie auch die Infrastruktur (so z.B. die Küche) seien auf die im Jahr 2019 bewilligten 80 Terrassenplätze ausgelegt.