Damit habe die Vorinstanz den Dispositionsgrundsatz verletzt. Mit Entscheid vom 24. Mai 2019 habe die Vorinstanz die Erweiterung der baubewilligten gastgewerblichen Nutzung von 44 auf neu 80 Aussensitzplätze festgelegt. Dabei habe sie die baurechtlich bewilligten Öffnungszeiten unverändert belassen. Die Nutzung der Terrasse bleibe mit dem Aufstellen des Holzdecks die gleiche und auch das Gästeaufkommen werde dadurch nicht verändert. Die relevanten Umweltnormen hätten sich seit der Erteilung der Baubewilligung nicht geändert. Eine Sanierung