a) Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, dass die Anpassung der gastgewerblichen Baubewilligung hinsichtlich der bestehenden Terrasse auf der Nordwestseite mit Beschränkung der Öffnungszeiten auf täglich bis um 22:00 Uhr nicht zulässig sei, da dies über den Verfahrensgegenstand hinaus gehe. Es sei nie die Absicht der Beschwerdeführerin gewesen, die gastgewerbliche Baubewilligung abzuändern. Die Vorinstanz sei mit ihrem Entscheid über ihre Anträge hinausgegangen, indem sie die Gastgewerbebewilligung angepasst habe. Damit habe die Vorinstanz den Dispositionsgrundsatz verletzt.