Wie aufgezeigt, ist die gastgewerbliche Nutzung auf der südwestlichen Aussenfläche auf den Parzellen Nrn. B.________ und G.________, insbesondere auf der Fläche des Holzdecks von 23 m2, jedoch nicht baubewilligt. Auch dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Baugesuch (zumindest implizit) nicht nur um Bewilligung des Holzdecks, sondern auch um Bewilligung der gastgewerblichen Nutzung ersucht hat. Nach dem Gesagten erscheint die Auslegung des Baugesuches durch das Regierungsstatthalteramt, die zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgte, nachvollziehbar und sachgemäss. 5. Lärmschutz, Beschränkung der Öffnungszeiten