b) Das Baubewilligungsverfahren wird mit der Einreichung des Baugesuchs bei der Gemeinde eingeleitet (vgl. Art. 34 Abs. 1 BauG sowie Art. 16 Abs. 1 VRPG22). Die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens ist vom Dispositionsgrundsatz beherrscht. Das heisst, die gesuchstellende Partei verfügt über den Verfahrensgegenstand, indem sie das zu beurteilende Bauvorhaben im Baugesuch bestimmt. Die Baubewilligungsbehörde hat das Projekt so zu beurteilen, wie es die Bauherrschaft zuletzt zur Bewilligung beantragt hat. Die Baubewilligungsbehörde darf im Baubewilligungsverfahren nicht mehr oder etwas anderes bewilligen, als die Bauherrschaft beantragt hat.