Erweiterung des Gastgewerbebetriebs C.________ mit 12 Sitzplätzen auf der neuen Terrasse südwestseitig und 68 Sitzplätzen auf der bestehenden Terrasse (insgesamt 80 Aussensitzplätze; unverändert) mit täglichen Öffnungszeiten für die Aussensitzplätze von 05.00 bis 24.00 Uhr (unverändert). Als Begründung hielt das Regierungsstatthalteramt fest, es entspreche wohl kaum dem Willen der Beschwerdeführerin, die Baubewilligung für ein Holzdeck mit 12 Aussensitzplätzen zu erteilen und gleichzeitig festzustellen, dass dieses bzw. die entsprechende Fläche baurechtlich nicht für die gastgewerbliche Nutzung bewilligt sei.