Es habe einzig die Erstellung eines Holzdecks Verfahrensgegenstand des Baubewilligungsverfahrens gebildet. Die Vorinstanz sei mit ihrem Entscheid über die Anträge der Beschwerdeführerin hinaus gegangen, da sie nebst dem Holzdeck zugleich die baurechtliche Nutzungsfrage beurteilt habe. Damit habe die Vorinstanz den Dispositionsgrundsatz verletzt. Das Regierungsstatthalteramt setzte sich im angefochtenen Entscheid unter Erwägung II.1. damit auseinander, was Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ging es von folgendem Gegenstand des Baugesuchs aus: