a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Bauvorhaben zunächst fälschlicherweise als Erweiterung der bestehenden Aussenterrasse um 12 Sitzplätze auf neu insgesamt 92 Sitzplätze mit entsprechender Anpassung der Gastgewerbebewilligung aufgenommen und entsprechend publiziert. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals darauf hingewiesen, dass nicht die Erweiterung des Gastgewerbebetriebs, sondern lediglich der Bau eines Holzdecks beantragt werde. Es habe einzig die Erstellung eines Holzdecks Verfahrensgegenstand des Baubewilligungsverfahrens gebildet.