Soweit ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin auf der südwestlichen Aussenfläche bis anhin keine Bauten oder Anlagen errichtet und damit keine Investitionen im Sinne von Art. 3 BauG getätigt. Die für den Gastgewerbebetrieb aufgestellten Sitzgelegenheiten, Tische und allfälliges weiteres Mobiliar wie zum Beispiel Sonnenschirme, Pflanzenkübel, Menütafeln etc. sind nicht fest mit dem Boden verbunden und können ohne Weiteres weggeräumt werden. Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der gastgewerblichen Nutzung der südwestlichen Aussenfläche auch nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. 4. Gegenstand des vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens