f) Schliesslich bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf die Besitzstandsgarantie berufen kann. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Bei Einrichtungen, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, kann die Besitzstandsgarantie nicht angerufen werden.