e) Sodann vermag auch der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Grundrissplan vom 23. November 2022 nicht nachzuweisen, dass die südwestliche Aussenfläche für die gastgewerbliche Nutzung baubewilligt wurde. Aus diesem Grundrissplan geht lediglich hervor, auf welchen Flächen sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin die mit Gesamtentscheid vom 6. September 2017 bzw. vom 24. Mai 2019 bewilligte Anzahl Aussensitzplätze verteilen sollen.18 Der Grundrissplan vom 23. November 2022 stimmt jedoch nicht mit den am 6. September 2017 und 24. Mai 2019 bewilligten Grundrissplänen überein.