Die aktuelle gastgewerbliche Betriebsbewilligung der Beschwerdeführerin und allfällige frühere gastgewerbliche Betriebsbewilligungen (sei es von der Beschwerdeführerin oder von vorangehenden Gastgewerbebetreiberinnen und -betreibern) bewirken jedoch nicht, dass die gastgewerbliche Nutzung der südwestlichen Aussenfläche auch baurechtlich rechtmässig wird. Vorliegend ist somit auch aufgrund der gastgewerblichen Betriebsbewilligungen nicht nachgewiesen, dass die gastgewerbliche Nutzung der südwestlichen Aussenfläche auf den Parzellen Nrn. B.__