b) Aus den Vorakten und den Archivakten zum Gesamtbauentscheid vom 6. September 2017 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin (damals noch unter der Firma «J.________») am 24. September 2015 bzw. am 21. Dezember 2016 bei der Gemeinde ein Baugesuch einreichte für den Ausbau und die Erweiterung des Gastronomiebetriebes auf den Parzellen Nrn. F.________ und H.________ unter Einbezug der bestehenden Gastronomieflächen, Ladenflächen und der Terrasse. Zudem umfasste das Baugesuch die Umgestaltung des bestehenden Gastronomiebetriebes und die Neugestaltung des Terrassenbereichs sowie der Vordächer auf der Parzelle Nr. B.________.