Das Regierungsstatthalteramt kam gemäss Erwägung II.1. des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass die westliche Aussenfläche für die gastgewerbliche Nutzung bis anhin nicht baubewilligt sei. Die durch das Polizeiinspektorat der Gemeinde am 29. Dezember 2021 erteilte Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch einer Fläche von 18 m2 auf der Parzelle Nr. G.________ vermöge die fehlende Baubewilligung für die gastgewerbliche Nutzung nicht zu ersetzen und beziehe sich ohnehin auf eine andere Fläche. Ebenso wenig könne sich die Beschwerdeführerin auf den Besitzstand berufen.