a) Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, dass die Terrassenfläche des Holzdecks gastgewerblich baubewilligt gewesen sei. Die bis anhin gastgewerblich baubewilligte Fläche werde mit dem Bauvorhaben nicht vergrössert, sondern sei bestehend. Die südwestliche Aussenfläche, wozu ihre eigene Grundstücksfläche wie auch eine Teilfläche der gemeindeeigenen Parzelle Nr. G.________ gehöre, sei von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin stets zur Bewirtung von Gästen genutzt worden. Die Stühle und Tische seien einfach auf dem Belag des N.________platzes aufgestellt worden.