c) Die Beschwerdeführerin hat die Baubewilligung für die Erstellung des Holzdecks an sich nicht angefochten, sondern richtet ihre Beschwerde gegen die Anpassung der gastgewerblichen Baubewilligung. Hinsichtlich der Baubewilligung des Holzdecks ist der angefochtene Entscheid damit in Rechtskraft erwachsen. Das Holzdeck als solches bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Folglich erübrigt sich die Prüfung der Baubewilligungspflicht. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten. 3. Ausgangslage, rechtskräftig baubewilligter Zustand