a) Die Beschwerdeführerin erklärt zunächst, sie fechte die Bewilligung des Holzdecks nicht an. Sinngemäss führt sie aus, dass sich ihre Beschwerde nur gegen die Anpassung der gastgewerblichen Baubewilligung richte. Weiter erklärt die Beschwerdeführerin, die Baubewilligungspflicht für ein auf dem Boden liegendes Holzdeck mit einer Grösse von ca. 20 m2 sei zu klären. Das Holzdeck sei eine kleine Nebenanlage nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD12 und deshalb nicht baubewilligungspflichtig.