Terrasse an der Nordwestfassade auf täglich bis um 22:00 Uhr beschränkte. Die Beschwerdeführerin ist durch die Beschränkung der Öffnungszeiten beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens 8 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion