b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Baugesuch vom 27. Mai 2022 bzw. 28. Juni 2022 um Bewilligung eines Terrassenanbaus Richtung N.________platz für die ganzjährige Nutzung (wobei der exakte Gegenstand des Baugesuchs umstritten ist).11