Die Parteien erhielten anschliessend Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Der Beschwerdeführerin wurde am 18. August 2023 zudem die Akteneinsicht gewährt. Die Gemeinde verzichtete am 23. August 2023 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. September 2023 Schlussbemerkungen ein. Vom Regierungsstatthalteramt gingen innert Frist keine Schlussbemerkungen ein. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen