11 Abs. 1 PKV23 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG24). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, da sich das Beweisverfahren nach Durchführung des Schriftenwechsels auf das Stellen von einigen Fragen an die Gemeinde beschränkte, zu deren Antworten sich die Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Schlussbemerkungen äussern konnten.