Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben daher der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerschaft beträgt CHF 9115.50 (Honorar CHF 8850.00, Auslagen pauschal 3 %: CHF 265.50). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV23 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz.