Damit steht zusammenfassend fest, dass die Nachfrage nach den geplanten Wohnungen im mittleren Segment in Mürren offensichtlich unzureichend ist und es an den in diesem Fall benötigten «ernsthaften und konkreten Zusicherungen» für den Erwerb der strittigen Wohnungen durch ganzjährige Bewohnerinnen und Bewohner fehlt, weshalb von einer Umgehung der gesetzlichen Regelung bzw. des Zweitwohnungsverbots auszugehen ist. Daran vermag auch die von den Beschwerdeführenden in den Schlussbemerkungen von 1. November 2023 gemachte Zusicherung, kein Sistierungsgesuch im Sinne von Art. 14 ZWG zu stellen, nichts zu ändern,