Es wäre daher an den Beschwerdeführenden gewesen, die nötigen «ernsthaften und konkreten Zusicherungen» einzureichen, zumal sie im vorinstanzlichen Verfahren vom Regierungsstatthalteramt darauf aufmerksam gemacht wurden, dass die eingereichten Interessentenlisten und schriftlichen Bestätigungen nach vorläufiger Beurteilung nicht als solche zu bewerten seien.20 Auch aus diesem Grund konnten und können sie nicht verlangen, dass die Behörden in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zum Hintergrund der Interessenten bzw. Befragungen mit diesen durchzuführen haben.