18 Abs. 1 VRPG durch die Pflicht der Parteien begrenzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG).19 Es wäre daher an den Beschwerdeführenden gewesen, die nötigen «ernsthaften und konkreten Zusicherungen» einzureichen, zumal sie im vorinstanzlichen Verfahren vom Regierungsstatthalteramt darauf aufmerksam gemacht wurden, dass die eingereichten Interessentenlisten und schriftlichen Bestätigungen nach vorläufiger Beurteilung nicht als solche zu bewerten seien.20