Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch einer Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Mangels Relevanz einer Befragung der Interessenten oder der Parteien ist der entsprechende Beweisantrag vorliegend abzulehnen. Schliesslich wird der 18 Untersuchungsgrundsatz nach Art. 18 Abs. 1 VRPG durch die Pflicht der Parteien begrenzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungspflicht;