Begründung eines Erstwohnsitzes in Mürren ernst meinen. Dieses subjektive Element lässt sich ohnehin nicht abschliessend klären, selbst wenn man die betreffenden Personen befragen würde. Es muss und musste nach dem Gesagten vorliegend auch nicht näher geklärt werden, womit der Verzicht auf weitere Abklärungen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – weder eine 16 Vorakten pag. 278 ff. 17 Vorakten pag. 281 ff. 13/16 BVD 110/2023/84