Eine ernsthafte und konkrete Zusicherung setzt jedoch zumindest voraus, dass sich die betreffenden Personen schriftlich verpflichten, eine konkrete Wohnung des Projekts zu einem festgelegten Kaufpreis zu kaufen, falls das Vorhaben realisiert wird. Die blosse Interessenbekundung – auch wenn diese schriftlich erfolgt – reicht hierzu nicht aus. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Interessentenlisten und schriftlichen Bestätigungen stellen blosse Interessenbekundungen aus; der verpflichtende Charakter fehlt den schriftlichen Bestätigungen und erst Recht der Interessentenliste. Überdies sind diese Interessenbekundungen bloss genereller Art ohne konkreten Bezug zu einer bestimmten