Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die von den Beschwerdeführenden angegebenen Verkaufs- und Mietpreise zu tief sind, wie dies die Beschwerdegegnerschaft vorbringt, ist doch auch ausgehend von den Preisen gemäss den Beschwerdeführenden von einer offensichtlich unzureichenden Nachfrage nach den strittigen Wohnungen auszugehen.