den geplanten Erstwohnungen im mittleren Preissegment in Mürren und am vorgesehenen Standort auszugehen, und zwar sowohl bei der einheimischen Bevölkerung als auch bei zuziehenden Personengruppen. Wenn die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang ausführen, die Auffassung der Vorinstanz, wonach kein geeigneter Ort für ältere Menschen sei, verletze das Diskriminierungsverbot in schwerwiegender Weise und verstosse gegen die Niederlassungsfreiheit, so kann ihr nicht gefolgt werden. So geht es vorliegend lediglich um eine Beurteilung, ob in diesen Bevölkerungskreisen überhaupt eine Nachfrage nach Erstwohnungen des geplanten Typs in Mürren besteht.