f) Es ist vorliegend unbestritten, dass die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner der strittigen Wohnungen noch nicht bekannt sind (daran ändern auch die Absichtserklärungen und Interessentenlisten nichts), weshalb für die Beurteilung einer allfälligen Umgehung die Nachfrage nach Erstwohnungen im gleichen Sektor das Hauptkriterium darstellt (vgl. E. 2d). Es ist daher vorab näher zu untersuchen, ob im betreffenden Marktsegment eine Nachfrage für Erstwohnungen besteht bzw. ob diese Nachfrage offensichtlich unzureichend ist: