e) Mit der Beschwerdegegnerschaft ist vorab festzuhalten, dass sich die massgebende Rechtsprechung zu den Rechtsmissbrauchs- und Gesetzumgehungstatbeständen im Zusammenhang mit dem Zweitwohnungsverbot erst im Verlaufe der Jahre nach Annahme der Zweitwohnungsinitiative im Jahr 2012 entwickelt hat und diese im Zeitpunkt der ersten Beschwerdeentscheide in dieser Angelegenheit (Entscheid der BVE vom12. Februar 2014 und des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2015) noch nicht bestand bzw. gefestigt war. Die Beschwerdeführenden können aus der damaligen von den Beschwerdeinstanzen bestätigten Baubewilligung nichts zu ihren Gunsten ableiten;