__ sei nicht als ernsthafte und konkrete Zusicherung zu qualifizieren. Es sei sodann nicht die Obliegenheit der Vorinstanz, den sog. Interessenten nachzurennen, deren Zusicherungen als «ernsthaft und konkret» zu erforschen und ihnen Eigenmittelnachweise und Finanzierungsnachweise abzufordern, ausserdem die familiären Verhältnisse abzuklären. Solches sei strikte Obliegenheit der Baugesuchsteller. Die Lage der Liegenschaft (Zugänglichkeit, Distanz zu Einkaufsmöglichkeiten und zur Bergstation, hangaufwärts) sei weiter für die älteren Menschen, die von den Beschwerdeführenden als Erstwohnungskäufer angepeilt würden, denkbar schlecht.