Die Beschwerdegegnerschaft führt aus, die Entscheide der BVE vom 12. Februar 2014 und des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2015 seien vorliegend irrelevant, zumal damals noch keine gefestigte Judikatur zu den Rechtsmissbrauchs- und Gesetzumgehungstatbeständen gegeben habe. Es sei alles andere als glaubwürdig, dass bei einer der letzten nicht überbauten Baulandparzellen in Mürren Eigentumswohnungen unterpreisig verkauft oder zur Marktmiete statt zur Kostenmiete vermietet werden solle, also nicht gewinnorientiert.