Dies scheinen auch die Vorinstanz und die Gemeinde nicht zu bestreiten. Die Vermutung, wonach Käuferinnen und Käufer aus dem Unterland zum Vornherein eine Gesetzesumgehung beabsichtigen würden, sei sodann rechtlich nicht haltbar. Das Bundesgericht gehe weiter nur von einem Missbrauch aus, wenn die Vermarktung oder Vermietung unrealistisch sei. Im vorliegenden Fall sei es sehr wohl realistisch, dass die sieben Wohnungen als Erstwohnungen genutzt würden. Hinsichtlich der Lage sei die Liegenschaft ganzjährig zugänglich und eigne sich ideal für Erstwohnungen. Die bauliche Gestaltung der Wohnungen sei ebenfalls auf eine ganzjährige Nutzung ausgerichtet.