Es sei nicht erforderlich, dass die Zusicherung der Kaufinteressenten bereits in einer rechtlich verbindlichen und durchsetzbaren Art erfolgen würden. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei welchen noch ungewiss sei, ob und wann die Baubewilligung rechtskräftig vorliegen werde, sei es ausgeschlossen und mit Blick auf Art. 27 ZGB12 auch sittenwidrig, verbindliche und durchsetzbare Vereinbarungen abzuschliessen. Wenn die Vorinstanz mit Hinweis auf die Darlegung der Gemeinde weiter die Auffassung vertrete, Mürren sei kein geeigneter Ort für ältere Menschen, so verletze dies das Diskriminierungsverbot in schwerwiegender Weise und verstosse gegen die Niederlassungsfreiheit.