Entsprechendes gelte hinsichtlich der weiteren Interessenten, die ihre ernsthaften Absichten zum Erwerb einer Erstwohnung und der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Mürren bekundet hätten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse ein Rechtsmissbrauch offensichtlich sein, um sanktioniert zu werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es keineswegs offensichtlich, dass Herr Q.________ und die weiteren Interessenten Unwahrheiten betätigen und das Gesetz umgehen würden. Es sei nicht erforderlich, dass die Zusicherung der Kaufinteressenten bereits in einer rechtlich verbindlichen und durchsetzbaren Art erfolgen würden.